(1) Dieses Gesetz regelt die verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes Südtirol sowie der öffentlichen Körperschaften, die von ihr abhängen oder deren Ordnung in ihre, auch übertragenen Befugnisse fällt.
(1) Eine verwaltungsrechtliche Haftung ist gegeben:
| a) | falls Dritten bei der Ausübung dienstlicher Aufgaben oder wegen Verletzung der Dienstpflichten oder Verhaltensregeln Schäden zugefügt werden; |
| b) | falls dem Dienstherrn, der Körperschaft, welcher das Personal zugeteilt ist, oder anderen Körperschaften bei der Ausübung dienstlicher Aufgaben oder durch Verletzung der Dienstpflichten oder Verhaltensregeln Schäden, auch wenn nicht materieller Natur, zugefügt werden; |
| c) | falls den Finanzen der unter Buchstabe b) genannten Körperschaften aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen buchhalterischer Natur sowie wegen Ausgaben, die diese Körperschaften aufgrund ihrer solidarischen Haftung übernommen haben, Schäden zugefügt wurden. |
(2) Die verwaltungsrechtliche Haftung beschränkt sich auf Handlungen, Verhalten oder Unterlassungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden.
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(4) Ermessensentscheidungen bleiben unanfechtbar. Bei der Bewertung des Ausmaßes der verwaltungsrechtlichen Haftung sind die aufgrund des Verhaltens der Verwalter oder des Personals für die Körperschaft entstandenen Vorteile auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(5) Eine verwaltungsrechtliche Haftung liegt für jenes Personal nicht vor, das Dienstanweisungen ausgeführt hat, die infolge einer schriftlichen Verweigerung, da für gesetzwidrig gehalten, schriftlich wiederbestätigt wurden. Eine Haftung besteht jedoch auch dann, wenn Handlungen vorliegen, die strafrechtlich verboten sind. Aufrecht bleibt die Verantwortung dessen, der die Anweisung erteilt oder den Fall selbst übernommen hat.
(6) Bei Kollegialorganen haften nur jene, und zwar solidarisch, die dafür gestimmt haben.
(7) Bei der Ausübung der Befugnisse in Zusammenhang mit den Grundbuchseintragungen haftet der Grundbuchführer bzw. die Grundbuchführerin im Rahmen der Haftung des Grundbuchsrichters. 3)
(8) Die vermögensrechtliche Haftung des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des nicht unterrichtenden Personals des Bildungssystems des Landes laut Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5 , und der Landeserziehungseinrichtungen ist für Schäden, die der Verwaltung durch das Verhalten der Schüler direkt zugefügt werden, auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Aufsicht beschränkt. 3)
(9) Die Einschränkung laut Absatz 8 wird auch auf die Haftung des genannten Personals gegenüber der Verwaltung angewandt, welche die durch das Verhalten der unter Aufsicht stehenden Schüler Dritten zugefügten Schäden ersetzt. Unbeschadet des Rückgriffsrechts im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit tritt für die privatrechtliche Haftung aus den gerichtlichen Klagen Dritter die Verwaltung an die Stelle des Personals. 3)
(1) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften vergüten, auch für die Verwalter und das Personal, Dritten den Schaden, vorbehaltlich der Regreßklage gegen Verwalter und Personal von seiten des Rechnungsrichters zwecks Feststellung der verwaltungsrechtlichen Haftung gemäß Artikel 2. Die staatlichen Bestimmungen über die zivil- und strafrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals werden dadurch nicht berührt.
(2) Im Zuge der Anwendung von Absatz 1 sind die Körperschaften ermächtigt, und zwar auch im Laufe eines Strafverfahrens, Vorschüsse zu tätigen sowie die entsprechenden Streitfälle durch Vergleich beizulegen. Die Interessen der für verantwortlich gehaltenen Verwalter und des Personals dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn die direkte oder die solidarische Verantwortung der Körperschaften besteht, zahlen die Körperschaften außerdem die Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen, die in Ausübung der eigenen institutionellen Tätigkeit begangen werden; die Regressklage im Sinne von Absatz 1 bleibt aufrecht. 4)
(4) Auf Antrag der im Absatz 1 genannten Körperschaften kann das Land an deren Stelle die gemäß der Absätze 1 und 2 notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.
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(2) Offen bleibt die Möglichkeit, wegen Handlungen oder Unterlassungen, die eine verwaltungsrechtliche Haftung zur Folge haben, disziplinarrechtlich vorzugehen.
(1) Die Verwalter und Führungskräfte der in Artikel 1 genannten Körperschaften, die von diesen zu bestimmen sind, sind verpflichtet, dem zuständigen Organ des Rechnungshofes die Fälle zu melden, in denen eine verwaltungsrechtliche Haftung gegeben sein kann.
(2) Die Meldung muß alle gesammelten Informationen zwecks Feststellung der verwaltungsrechtlichen Haftung und der Schäden enthalten. Die Meldung muß die vollständigen meldeamtlichen Daten der vermuteten verantwortlichen Verwalter oder des Personals, die Handlungen, das an den Tag gelegte Verhalten, die Abweichung von geltenden Bestimmungen, die Höhe des Schadens oder zumindest die notwendigen Anhaltspunkte, um diesen bestimmen zu können, enthalten.
(1) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften nehmen auf Antrag der Verwalter und des Personals, einschließlich des abgeordneten, beauftragten und auf Zeit eingestellten Personals, sowie des aus beliebigem Grund im Dienst stehenden Personals, einschließlich des Volontariatspersonals, dessen Vertretung und Verteidigung in den Zivilverfahren, in welche diese aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, durch die im Dienst der jeweiligen Körperschaft stehenden Anwälte wahr. Dem Auftrag wird nicht stattgegeben, falls ein Interessenkonflikt besteht.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1, vergüten die in Artikel 1 genannten Körperschaften, auf Antrag, den Verwaltern und dem in Absatz 1 genannten Personal die Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten, welche die Betroffenen für die Verteidigung in Straf- oder Zivilverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung getragen haben und in welche sie wegen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Handlungen oder Unterlassungen im Dienst verwickelt wurden; dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet. Die Vergütung erfolgt auf Vorlage der gemäß den einschlägigen Gebührenordnungen erstellten Rechnungen. 6)
(3) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften können im Rahmen der Forderungen der Verteidiger und Gutachter Vorschüsse auf die Kosten laut Absatz 2 gewähren, sofern Verwalter und Personal sich verpflichten, im Falle der Feststellung ihrer verwaltungsrechtlichen Haftung diese Vorschüsse rückzuerstatten, und die Körperschaften ermächtigen, die entsprechenden Beträge von den zustehenden Bezügen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen abzuziehen. Bereits aus dem Amt oder dem Dienst ausgeschiedene Verwalter bzw. Bedienstete müssen diesbezüglich eine geeignete Bankgarantie vorlegen.
(4) Für jede Gerichtsinstanz werden die Anwaltskosten für einen Verteidiger und für den allfälligen Domiziliatar vergütet. Die Gutachterkosten sind auf einen Gutachter für jedes einzelne, mit dem Gutachten zusammenhängende Fachgebiet oder jeden speziellen Bereich beschränkt.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen stehen auch für die Anwalts- und Gutachterkosten für Zivil- oder Strafverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch behängen, zu.
(6) Wird eine verwaltungsrechtliche Haftung im Sinne von Artikel 2 von der zuständigen Behörde festgestellt, sind die Verwalter und das Personal verpflichtet, der Verwaltung die vorgestreckten Beträge zu vergüten. Der entsprechende Betrag darf bei nicht vorsätzlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Betrag nicht übersteigen.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, soweit anwendbar, auch für jene außenstehenden Personen Anwendung, die für die in Artikel 1 genannten Körperschaften in Kollegialorganen institutionelle Aufgaben ausüben oder an der Ausübung institutioneller Aufgaben teilnehmen, außer sie müssen das entsprechende Risiko aufgrund Gesetz, Verordnung oder Vertrag selbst tragen.
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(1) Folgende Gesetzesbestimmungen sind aufgehoben:
| a) | die Artikel 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54 und 55 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6 , |
| b) | Artikel 18 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 , in geltender Fassung, |
| c) | Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 , in geltender Fassung, |
| d) | Artikel 7 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35 , in geltender Fassung, |
| e) | Artikel 9 des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18 , in geltender Fassung, |
| f) | Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1977, Nr. 16 , |
| g) | Artikel 7 des Landesgesetzes vom 24. November 1977, Nr. 37 , |
| h) | Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Juli 1978, Nr. 45 , |
| i) | Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 49 , |
| j) | Artikel 25 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1978, Nr. 69 , |
| k) | die Artikel 71, 72, 73 und 74 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8 , |
| l) | Artikel 10 des Landesgesetzes vom 16. August 1980, Nr. 33 , |
| m) | Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 , |
| n) | Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12 , und der entsprechende Artikel 30 Absatz 3 des mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 1988, Nr. 37 genehmigten vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung, |
| o) | Artikel 11 des Landesgesetzes vom 25. Januar 1988, Nr. 5 , |
| p) | die Artikel 2, 3 und 6 und Artikel 11 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41 , |
| q) | das Landesgesetz vom 1. März 1991, Nr. 4 , |
| r) | Artikel 72 des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6 . |
(2) Gegenüber dem Personal der in Artikel 1 genannten Körperschaften finden außerdem all jene Bestimmungen nicht Anwendung, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, den es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.