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Beschluss Nr. 1528 vom 20.09.2010
Geförderter Wohnbau - Artikel 71-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien (abgeändert mit Beschluss Nr. 697 vom 02.05.2011)
Anlage
Geförderter Wohnbau: Kriterien und Modalitäten zur Gewährung eines einmaligen Beitrages im Sinne von Artikel 71-bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. (Wohnbauförderungsgesetz), in der Folge mit „Gesetz bezeichnet
Art. 1
Voraussetzungen für die Gewährung des einmaligen Beitrages
(1) Für die Eigentümer von Wohnungen in den Wohnbauzonen der Gemeinden mit hoher Wohnungsnot sowie für jene, mit über 5.000 Einwohner, wird für jede wiedergewonnene Volkswohnung oder Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl, die im Sinne von Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes für die Dauer von 20 Jahren konventioniert wird, ein einmaliger Beitrag gewährt. Dieser Beitrag wird nach den gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit 120 Quadratmetern Konventionalfläche berechnet und darf:
a) 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben,
b) 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten
nicht überschreiten.
(2) Als Wohnung ist die bestehende Bausubstanz zu verstehen. Die Kubaturerweiterungen unterliegen der Einschränkung, die im Artikel 71 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen ist.
(3) Der Beitrag wird bis zu 25 Prozent erhöht für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben.
(4) Der einmalige Beitrag laut Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Kriterien darf dann gewährt werden, wenn die Pflicht zur Vermietung an jene berechtigten Personen übernommen wird, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Kriterien erwähnt werden.
(5) Der Mietzins darf die Grenze laut Artikel 79 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 13/1997, i.g.F. (Raumordnungs-gesetz), nicht übersteigen.
(6) Die Verpflichtung zur Vermietung muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 13/1997 i.g.F., übernommen werden.
Art. 2
Auszahlung des Beitrags
(1) Der einmalige Beitrag wird dann ausgezahlt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) die Bindung laut Artikel 79 des Landesgesetzes Nr. 13/1997 i.g.F. in Verbindung mit der Bindung laut Artikel 71-bis des Gesetzes muss im Grundbuch angemerkt sein,
b) es muss eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, dass die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und dass ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht,
c) die Bescheinigung über die Einhaltung der Mindestanforderungen über den Wärmeschutz laut Artikel 60 des Gesetzes muss vorgelegt werden, falls um die Erhöhung der Förderung angesucht wird,
d) die Bewohnbarkeitserklärung muss vorgelegt werden,
e) die Wohnung muss durch Mieter besetzt sein, welche folgende Voraussetzungen besitzen:
e1) sie müssen in der Gemeinde oder in den gemäß Artikel 31 des Landesraumordnungsgesetzes zusammengeschlossenen Gemeinden ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben,
e2) sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die zweite Einkommensstufe nicht überschreitet,
e3) sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung ( DLH Nr. 42/1999) mindestens 16 Punkte erreichen,
e4) sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort in den letzten fünf Jahren sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.
(2) Bis zur Erfüllung der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen kann der Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) es muss eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, dass mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten ausgeführt worden sind,
b) es muss eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, welcher dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.
(3) Die Wohnungen, die Gegenstand der Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab der Genehmigung der Förderung fertig gestellt und von berechtigten Personen bewohnt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat die Frist für die Fertigstellung der Wohnung und für die Besetzung derselben um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur eingeräumt werden, wenn Umstände, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen, die Ausführung der Arbeit verzögert haben.
(4) Die effektive Besetzung der Wohnung muss durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.
(5) Die Auszahlung des einmaligen Beitrages ist innerhalb der Frist von 3 Jahren ab der Genehmigung der Förderung zulässig. Für längere Fristen ist Absatz 3 dieses Artikels anzuwenden.
(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen laut Absatz 3 dieses Artikels spricht der Landesrat den Verfall der Förderung aus. Der Förderungsempfänger muss die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.
(7) Den Mietern der Wohnungen laut diesem Beschluss, ist der Anspruch auf das Wohngeld laut Artikel 91 des Gesetzes untersagt.
Art. 3
Kontrollen
Die Besetzung der Wohnungen laut Artikel 71 sowie laut Artikel 71-bis des Gesetzes bezogen auf die Geltung der Bindung im zweiten Jahrzehnt darf von demjenigen erklärt werden, der die einseitige Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat. Die Möglichkeit der Durchführung von Kontrollen laut Artikel 36 Absatz 4 des DLH Nr. 42/1999 bleibt jedenfalls aufrecht.
Art. 4
Löschung der Bindung
Der Empfänger des einmaligen Beitrages laut Artikel 71-bis des Gesetzes kann jederzeit die Löschung von der Bindung, die in dieser Bestimmung vorgesehen ist, beantragen. Was die Höhe der geschuldeten Beträge angeht, ist Artikel 71 Absatz 10 des Gesetzes anzuwenden. © 2012 Autonome Provinz Bozen - Südtirol / Provincia Autonoma di Bolzano - Alto Adige