(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 22bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 , in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Bestimmungen für die Abwendung oder Reduzierung der mit Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Gefahren durch Naturereignisse fest. Zu diesem Zweck werden die Eingriffe sowie die Schutzmaßnahmen bestimmt, die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässig sind.
(2) Diese Verordnung legt weiters die Vorgangsweise zur Abwendung oder Reduzierung von Gefahren durch Naturereignisse für Gebiete fest, die keine Gefahrenzone bilden, sowie für Gebiete, die nicht im Gefahrenzonenplan untersucht wurden, da dort zum Zeitpunkt der Untersuchung keine potentiell gefährdeten Einrichtungen oder Tätigkeiten bestehen oder vorgesehen sind und von dort auch keine Gefahr für außerhalb liegende Einrichtungen ausgehen kann.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Skipisten im Sinne des Landesgesetzes vom 26. Februar 1981, Nr. 6 , und Seilbahnen gemäß Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1 .
(1) Die natürlichen Prozesse, die hydrogeologische Gefahren bewirken, werden in die Naturgefahrentypen Massenbewegungen, Wassergefahren und Lawinen eingeteilt.
(2) Die nach den genannten Naturgefahrentypen unterschiedenen Zonen mit hydrogeologischer Gefahr werden in drei Stufen der Gefährdung eingeordnet:
| a) | Zone H4 – sehr hohe Gefahr, |
| b) | Zone H3 – hohe Gefahr, |
| c) | Zone H2 – mittlere Gefahr. |
(3) Bei einer Überschneidung der Grenzen von Gefahrenzonen unterschiedlichen Typs oder unterschiedlichen Gefahrengrades kommen jeweils die strengeren Vorschriften zur Anwendung.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen in keinem Fall so ausgelegt werden, dass Maßnahmen und Vorhaben zulässig sind, durch welche Gefahren verursacht oder potenzielle Schäden durch Naturereignisse vergrößert werden.
(1) In den im Gefahrenzonenplan untersuchten Gebieten, in denen keine Gefahrenzonen H4, H3 oder H2 ausgewiesen wurden, sind ohne weitere Prüfung folgende Maßnahmen zulässig:
| a) | die Errichtung und Instandhaltung jedweder Bauten, wenn das Gebiet in der Bearbeitungstiefe für die Kategorie a der Richtlinien zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und zur Klassifizierung des spezifischen Risikos, in der Folge als Richtlinien bezeichnet, untersucht wurde, |
| b) | die Errichtung von Strukturen im Freien oder von Infrastrukturen sowie die Maßnahmen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e), wenn das Gebiet in der Bearbeitungstiefe für die Kategorie b der Richtlinien untersucht wurde. |
(2) In den im Gefahrenzonenplan untersuchten Gebieten, in denen Gefahrenzonen H4, H3 oder H2 ausgewiesen wurden, können gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie gemäß Artikel 9 Absatz 3 von den zuständigen Behörden Maßnahmen genehmigt werden, sofern diese
| a) | die Bodenstabilität, das hydrogeologische Gleichgewicht der Hänge, die hydraulische Funktionalität und die Sicherheit des Territoriums verbessern oder zumindest nicht verschlechtern, |
| b) | die definitive Regulierung der gefährdeten Zonen und die von den Programmierungs- und Planungsinstrumenten des Zivilschutzes vorgesehenen Maßnahmen nicht beeinträchtigen. |
(3) In den im Gefahrenzonenplan nicht untersuchten Gebieten sind alle Vorhaben der vorherigen Prüfung der hydrogeologischen und hydraulischen Gefahr laut Artikel 10 sowie der Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11 zu unterziehen, mit Ausnahme der Maßnahmen
| a) | zur ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung und zur hygienischen und gesundheitlichen Anpassung des Gebäudebestandes, |
| b) | zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse entsprechenden netzförmigen oder punktuellen Infrastrukturen, |
| c) | zur Realisierung der Einrichtungen laut Kategorie c der Richtlinien. |
(4) Die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen, in denen der andauernde Aufenthalt von Personen vorgesehen ist, erfordert auf jeden Fall eine Untersuchung in der Bearbeitungstiefe für die Kategorie a der Richtlinien.
(1) In Zonen mit sehr hoher hydrogeologischer Gefahr sind im Bereich des Gebäudebestandes, ohne Vergrößerung der Nutzflächen oder der ober- und unterirdischen Baumasse und ohne Erhöhung der urbanistischen Belastung, folgende Maßnahmen zulässig:
| a) | Abbruch ohne Möglichkeit des Wiederaufbaus an derselben Stelle, |
| b) | ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude, sofern dadurch die Gebäudesicherheit verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird, |
| c) | Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten an den Gebäuden, sofern dadurch die Gebäudesicherheit verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird, |
| d) | Maßnahmen zur Verringerung der Schadensanfälligkeit von Gebäuden und anderen Bauten. In Gebieten mit sehr hoher Überschwemmungsgefahr ist in bestehenden Gebäuden die Schaffung neuer Nutzfläche außerhalb des Gefahrenbereiches bis zum Ausmaß der von der Überschwemmung bedrohten Fläche zulässig, sofern die gefährdeten Flächen stillgelegt werden und eine Überprüfung der Standfestigkeit der Fundamente und der anderen tragenden Strukturen durchgeführt wird, |
| e) | hygienische und gesundheitliche Anpassung der Gebäude, die notwendig ist, um von Gesetzesbestimmungen vorgesehene Auflagen einzuhalten oder um die der Zweckbestimmung entsprechende Funktionalität zu gewährleisten, |
| f) | Gestaltung und Instandhaltung von nicht überbauten Flächen einschließlich Zufahrtsrampen, Umzäunungen, Trockenmauern, Umrandungen mit Steinen, Terrassierungen, |
| g) | Änderung der Zweckbestimmung der Liegenschaft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, sofern sie zur Reduzierung des eventuellen Aufenthaltes von Menschen oder eines potentiellen Schadens an Einrichtungen beiträgt. |
(2) Die Maßnahmen laut Absatz 1 sind zu denselben Bedingungen zulässig für die Anpassung bestehender Gebäude an Gesetzesbestimmungen oder an Vorschriften von urbanistischen und gebietsbezogenen Planungsinstrumenten für die Beseitigung architektonischer Barrieren, für den Brandschutz, den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit, den Schutz von archäologischen und historischen sowie von Kunst- und Kulturgütern und den Schutz der öffentlichen Sicherheit, auch durch die Schaffung der unverzichtbaren technischen Volumen und unter Anwendung von Artikel 77 des Gesetzes.
(3) Die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe d) erfordert die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11.
(1) In Zonen mit hoher hydrogeologischer Gefahr sind an Gebäuden alle Maßnahmen laut Artikel 4 sowie folgende Maßnahmen zulässig:
| a) | Abriss und Wiederaufbau zur Erhöhung der Gebäudesicherheit, |
| b) | Vergrößerungen der bestehenden oberirdischen Baumasse, sofern diese zur Erhöhung der Gebäudesicherheit beitragen, |
| c) | Errichtung von Parkplätzen im Sinne von Artikel 124 des Gesetzes, sofern diese unterirdisch angeordnet sind, |
| d) | Errichtung von unterirdischer Baumasse mit ergänzender Funktion für die Gebäude im Sinne von Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5 , |
| e) | Errichtung von anderen Anlagen, die nicht als oberirdische Baumasse einzuordnen sind und auf jeden Fall solche Eigenschaften und Zweckbestimmungen aufweisen, dass sie weder Gefahren erzeugen noch erhebliche Schäden erleiden können, |
| f) | Neubauten in freien Baulücken, die in Siedlungsgebieten liegen oder Lücken am Siedlungsrand schließen, sofern die bestehende Gefährdung nicht verstärkt wird, |
| g) | Neubauten und Erweiterungen in ausschließlich durch Gleitschnee (GS) gefährdeten Gebieten laut den Richtlinien, sofern die bestehende Gefährdung nicht verstärkt wird. |
(2) Die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis g) erfordert die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11, wobei ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den Richtlinien zu gewährleisten ist.
(1) In Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind an Gebäuden alle Maßnahmen laut den Artikeln 4 und 5 sowie folgende Maßnahmen zulässig:
| a) | bauliche Umgestaltung, |
| b) | Vergrößerungen der bestehenden urbanistischen Baumasse, die auf Grund geltender Gesetze, Verordnungen oder urbanistischer Planungsinstrumente zulässig sind, |
| c) | Änderungen der Zweckbestimmung bestehender Gebäude innerhalb oder außerhalb der Siedlungsgebiete, sofern mit der Gefährdung vereinbar, |
| d) | Errichtung, an den Hofstellen, der landwirtschaftlichen Gebäude, die für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind, und der Wohnvolumen im Sinne von Artikel 107 Absätze 1 und 7 des Gesetzes. |
(2) Die Ausweisung von neuen Bauzonen in Zonen mittlerer hydrogeologischer Gefahr ist nach Prüfung von Alternativen und Vornahme einer Interessenabwägung zulässig.
(3) Die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen, in denen eine Ansammlung von Personen vorgesehen ist, sowie von Anlagen gemäß Artikel 22ter des Gesetzes ist nicht zulässig.
(4) In Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind die Änderungen der Zweckbestimmung landwirtschaftlicher Gebäude, die nicht zur Hofstelle gehören und nicht mehr für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, nur für Standorte zulässig, die in Siedlungsgebieten liegen oder Lücken am Siedlungsrand schließen. Die Verlegung und der Wiederaufbau der Gebäude an einem anderen Standort innerhalb derselben Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind nur dann zulässig, wenn der neue Standort in einem Siedlungsgebiet liegt oder Lücken am Siedlungsrand schließt.
(5) Die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und laut den Absätzen 2 und 4 erfordert die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11. Die Umsetzung der Maßnahmen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) erfordert die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11, wobei ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den Richtlinien zu gewährleisten ist.
(1) In allen abgegrenzten Zonen mit sehr hoher, hoher und mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind an Verkehrsinfrastrukturen und an technischen Infrastrukturen folgende Maßnahmen zulässig:
| a) | ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, |
| b) | Anpassungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit oder aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates erforderlich sind, |
| c) | Anpassungen zur Einführung neuer Technologien, |
| d) | Erweiterungen, Sanierungen und Neubauten in Zonen mit sehr hoher hydrogeologischer Gefahr, nur mit Bezug auf wesentliche öffentliche Dienstleistungen, die nicht anderweitig angesiedelt und nicht verlagert werden können und bei Fehlen technisch und wirtschaftlich vertretbarer Alternativen, sofern sie mit der Zivilschutzplanung übereinstimmen und zuvor oder gleichzeitig geeignete, auch temporäre Vorkehrungen zur Reduzierung der potenziellen Schäden getroffen werden, |
| e) | Erweiterungen, Sanierungen und Neubauten in Zonen mit hoher und mittlerer hydrogeologischer Gefahr, sofern sie mit der Zivilschutzplanung übereinstimmen und zuvor oder gleichzeitig geeignete, auch temporäre Vorkehrungen zur Reduzierung der potenziellen Schäden getroffen werden. |
(2) Nur in Zonen mit sehr hoher und hoher hydrogeologischer Gefahr erfordert die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11. Diese Prüfung ist von den zuständigen Landesämtern zu genehmigen.
(3) Die Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe c) erfordert nur dann die Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität, wenn die neuen Technologien eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Infrastruktur bewirken.
(1) Zur Herstellung der Sicherheit und zur Reduzierung der potenziellen Personen- und Sachschäden sind, in Abweichung von Artikel 3, im gesamten Landesgebiet folgende Maßnahmen zulässig:
| a) | Bonifizierung, Regulierung sowie Errichtung von aktiven und passiven Schutzbauten, |
| b) | Sanierung und Verbesserung der Umwelt mit dem Ziel, die Gefahren und potenziellen Schäden zu reduzieren, sofern sie geeignet sind, die Wiederherstellung natürlicher Gleichgewichte, der heimischen Vegetation und der Biozönosen von schützender Vegetation zu begünstigen, |
| c) | dringende Maßnahmen, die von den zuständigen Landesbehörden im Falle von Gefahrensituationen oder außerordentlichen Risiken verfügt werden, |
| d) | ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sämtlicher Schutzbauten. |
(1) Sport- und Freizeitanlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen, sind der Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität laut Artikel 11 zu unterziehen. Mit dieser Prüfung müssen geeignete, auch temporäre Vorschriften und Maßnahmen festgesetzt werden, mit denen ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den Richtlinien gewährleistet wird. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des Gefahrenzonenplanes vollzogen sein. Werden innerhalb dieser Frist die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit nicht durchgeführt, so müssen die betreffenden Abschnitte der Anlagen geschlossen und verlegt oder rückgebaut werden.
(2) Für die Neuausweisung und Änderung von Sport- und Freizeitanlagen einschließlich zugehöriger Gebäude gelten die Bestimmungen laut Artikel 3.
(1) Sofern von dieser Verordnung vorgesehen, können Projekte von der zuständigen Behörde nur nach gleichzeitiger Prüfung der hydrogeologischen und hydraulischen Gefahr, in der Folge als Gefahrenprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Die Erarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.
(2) Die Gefahrenprüfung ist gemäß den Richtlinien in nicht untersuchten Gebieten wie auch bei Vorhaben durchzuführen, die eine vertiefende Untersuchung erfordern, um von der Bearbeitungstiefe für die Kategorie b in jene für die Kategorie a zu gelangen. Für die Genehmigung der Gefahrenprüfung wird das Verfahren laut Artikel 22/bis Absatz 3 des Gesetzes angewandt. Die Genehmigung der Gefahrenprüfung gilt als Änderung des Gefahrenzonenplanes für das untersuchte Gebiet.
(3) Die Gefahrenprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Bauleitpläne und Fachpläne berücksichtigen und sind mit Kartographie in geeignetem Maßstab nach den Vorgaben der Richtlinien zu versehen.
(4) Die Gefahrenprüfungen können von Fachleuten erarbeitet werden, welche in den Berufsverzeichnissen der Ingenieure, der Geologen oder der Agronomen und Forstwirte eingetragen sind. Dabei gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über die ausschließliche oder nicht ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Berufes. Die Gefahrenprüfungen können außerdem von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, welche im entsprechenden Berufsbild eingestuft sind, erarbeitet werden.
(1) Sofern von dieser Verordnung vorgesehen, können Projekte von der zuständigen Behörde nur nach gleichzeitiger Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität, in der Folge als Kompatibilitätsprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Im Zuge der genannten Prüfung werden auch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auswirkungen und Implikationen für die Sicherheit von Personen und Sachen bewertet. Die Erarbeitung dieser objektbezogenen Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.
(2) Die Kompatibilitätsprüfung kann nur für Projekte in Zonen erfolgen, die bereits in der entsprechenden Kategorie der Bearbeitungstiefe untersucht wurden. Sie stellt die Verträglichkeit des Projektes mit den auf der hydrogeologischen Gefahrenzonenkarte der Gemeinde aufgeführten Gefahren fest und ist gemäß den Richtlinien vorzunehmen. Mit der Kompatibilitätsprüfung müssen verbindliche Aussagen zu folgenden Punkten formuliert werden:
| a) | Bewertung des spezifischen Risikos angesichts der Wechselbeziehungen zwischen Naturgefahren und aktueller sowie geplanter Nutzung des Bodens, |
| b) | Vorhandensein schadensanfälliger Elemente und Schwere der potenziellen Schäden, |
| c) | Bewertung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, |
| d) | Gewähr, dass Dritte weder Schäden erleiden, noch größeren Gefahren ausgesetzt sind. |
(3) Die Kompatibilitätsprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Bauleitpläne und Fachpläne berücksichtigen und sind, gegebenenfalls, mit Kartographie in geeignetem Maßstab nach den Vorgaben der Richtlinien zu versehen.
(4) Die Kompatibilitätsprüfungen können ausschließlich von Technikern mit entsprechender Qualifikation sowie von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, welche im entsprechenden Berufsbild eingestuft sind, erarbeitet werden.
(5) Die Ergebnisse der Kompatibilitätsprüfung sind bindend für die Genehmigung oder Autorisierung des Vorhabens durch die zuständige Behörde.
(6) Die Kompatibilitätsprüfung ersetzt nicht die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berichte und andere gleichwertige Beurteilungen, welche laut den Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates vom Träger eines Projektes verlangt werden.
(1) Gebäude, die im landwirtschaftlichen Grün in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen und bei denen es auch mit verschiedenen zeitlich gestaffelten Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko zu gewährleisten, können gemäß Artikel 107 Absätze 13, 13bis und 13ter des Gesetzes verlegt werden. Ist eine Verlegung nicht möglich, so muss der zuständige Bürgermeister Notfallpläne gemäß den Zivilschutzbestimmungen bereitstellen. Im Rahmen einer gemeinsamen Zivilschutzplanung benachbarter Gemeinden können Maßnahmen festgesetzt werden, die in begründeten Fällen auch auf das Gebiet der jeweiligen Nachbargemeinde übergreifen.
(2) Bestehende Strukturen im Freien, die nicht von Artikel 9 geregelt sind und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen, sind der Kompatibilitätsprüfung laut Artikel 11 zu unterziehen. Mit dieser Prüfung müssen, in Übereinstimmung mit den Zivilschutzbestimmungen und der Zivilschutzplanung, Vorschriften und Maßnahmen festgesetzt werden, mit denen ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den Richtlinien gewährleistet wird.
(1) Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5 , wird aufgehoben.
(2) Bis zur Genehmigung des Gefahrenzonenplans laut Artikel 22/bis Absätze 2, 3 und 4 des Gesetzes wird der mit Absatz 1 dieses Artikels aufgehobene Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5 , weiterhin angewandt, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist laut Artikel 22/bis Absatz 2 des Gesetzes.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.